Vergleichbare, bereits in Kraft befindliche Erleichterungen in den Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO), Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) usw. verschiedener Bundesländer
Es existieren bereits in sieben Bundesländern Erleichterungen bei Anschlussbewilligungen bzw. wenn das Vorhaben keinen Aufschub duldet. In Sachsen ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn bis 100.000 Euro ab Antragstellung zugelassen.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Bundesministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns findet keine Anwendung bei Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben (Anschlussbewilligungen).
Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Gültigkeit
Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Regelung
Kein Verbot bei Anschlussbewilligungen bzw. bei der Beseitigung von Schäden oder wenn das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldet.
Sachsen
Gültigkeit
Sachsen
Regelung
Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen.
Hinweis: Die AWV-Projektgruppe 1.6.4. "Zuwendungspraxis" hat die auf dieser Website wiedergegebenen Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt. Die hier kostenfrei bereitgestellten Informationen werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Die AWV e.V. übernimmt dennoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und sachliche Richtigkeit der Informationen.