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Erleichterungen bei freiwilligen Versicherungen

Vergleichbare, bereits in Kraft befindliche Erleichterungen in den Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO), Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) usw. verschiedener Bundesländer

In Bayern und Sachsen sind freiwillige Versicherungen zulässig, wenn sie keinen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot darstellen. In Bremen und Sachsen-Anhalt sind freiwillige Versicherungen zulässig, wenn der Anteil der öffentlichen Mittel unter 50 Prozent liegt.

Hinweis: Die AWV-Projektgruppe 1.6.4. "Zuwendungspraxis" hat die auf dieser Website wiedergegebenen Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt. Die hier kostenfrei bereitgestellten Informationen werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Die AWV e.V. übernimmt dennoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und sachliche Richtigkeit der Informationen.

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