Vergleichbare, bereits in Kraft befindliche Erleichterungen in den Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO), Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) usw. verschiedener Bundesländer
In Bayern und Sachsen sind freiwillige Versicherungen zulässig, wenn sie keinen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot darstellen. In Bremen und Sachsen-Anhalt sind freiwillige Versicherungen zulässig, wenn der Anteil der öffentlichen Mittel unter 50 Prozent liegt.
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