Erleichterungen bei der Auszahlung/Verwendung der Mittel
Vergleichbare, bereits in Kraft befindliche Erleichterungen in den Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO), Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) usw. verschiedener Bundesländer
In Schleswig-Holstein kann in bestimmten Fällen ausgezahlt werden, ohne dass die Zuwendung innerhalb von zwei Monaten verwendet werden muss. In Bremen gibt es Ausnahmen bei kleinen Zuwendungen.
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