Vergleichbare, bereits in Kraft befindliche Erleichterungen in den Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO), Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) usw. verschiedener Bundesländer
Spenden können außer Betracht bleiben oder als Teil des Eigenanteils anerkannt werden in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Bund
Gültigkeit
Bund und 13 Bundesländer
Regelung
Es existiert keine Regelung bzw. Vorgabe, dass zweckgebundene Spenden Deckungsmittel sind.
Bayern
Gültigkeit
Bayern
Regelung
Das zuständige Staatsministerium kann bei Projektförderungen im Wege der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung zulassen, dass zweckgebundene Geldspenden Dritter als Eigenmittel eingesetzt werden dürfen.
Nordrhein-Westfalen
Gültigkeit
Nordrhein-Westfalen
Regelung
Zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall, das zuständige Ministerium kann für einzelne Förderbereiche bestimmen, dass sie für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben.
Sachsen
Gültigkeit
Sachsen
Regelung
Zweckgebundene Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritte zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden.
Sachsen-Anhalt
Gültigkeit
Sachsen-Anhalt
Regelung
Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung kann zugelassen werden, zweckgebundene, nicht aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanzierte Spenden, ausschließlich dem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers zuzurechnen.
Hinweis: Die AWV-Projektgruppe 1.6.4. "Zuwendungspraxis" hat die auf dieser Website wiedergegebenen Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt. Die hier kostenfrei bereitgestellten Informationen werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Die AWV e.V. übernimmt dennoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und sachliche Richtigkeit der Informationen.